§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Halle“, abgekürzt CVJM Halle, und hat seinen Sitz in Halle (Saale). Er ist unter der Nr. VR1165 in das Vereinsregister des Gerichtes der Stadt Stendal eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
§ 2 Grundlagen
(1) Die Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM, am 22. August 1855, in Paris beschlossene „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“
(2) Ergänzt wird diese Grundlage durch die Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. vom Oktober 1985, welche lautet:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen. In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und Organisationen bekennt sich der CVJM zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden, deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.“
§ 3 Zweck und Verwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist:
1. Die Förderung der Religion im Sinne des § 2;
2. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
4. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke, der amtlich anerkannten Verbände, der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
5. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
6. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Verkündigung von Gottes Wort und Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft sowie zum gemeinsamen Dienst.
Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an. Er führt mit ihnen zusammen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.
2. a) Die Jugendhilfe in den verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.
Die Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM sowie der ethnischen, konfessionellen, politischen oder sozialen Herkunft.
b) Die Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien.
Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten anbietet, andere Ortsvereine bei der Durchführung ihrer Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützigen Organisationen durchführt.
3. a) Angebote zu Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter, Mitglieder sowie für alle Personen, Vereine und Organisationen, die mit der Begleitung und Erziehung junger Menschen beauftragt sind.
b) Die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Lehrgängen, Schulungen, Kursen, Informationsveranstaltungen, Gesprächskreisen im Verein und in anderen eigenständigen Organisationen. Diese betreffen auch generationsübergreifende Themen.
c) Die Einrichtung und Unterhaltung von Bildungsstätten, Tagungs- und Freizeithäusern, mit den dazugehörenden baulichen und technischen Einrichtungen, sowie der damit verbundenen Organisation. Das schließt die Erhaltung bestehender und die Errichtung neuer Bildungsstätten ein.
d) Die Öffentlichkeitsarbeit jedweder Art zur Gewinnung neuer Mitglieder und um Aufmerksamkeit in der Bevölkerung zu erlangen.
e) Die Erstellung, Verbreitung und Vermittlung von Literatur (unentgeltlich oder kostendeckend) zur Förderung der Jugendhilfe.
4. Den Betrieb einer Kindertagesstätte.
5. Die Kooperation mit Vereinen, die weltweit dem CVJM angeschlossen sind. Das beinhaltet auch die Förderung und die Unterstützung der verschiedenen Tätigkeiten von CVJM-Gruppen in den Entwicklungsländern.
5. Die Beratungen über Erziehungshilfen für Männer und Frauen aller Altersgruppen sowie die Zusammenarbeit mit Schulen, Ausbildungsstätten, Vereinen, Institutionen, Behörden und Körperschaften jedweder Art.
Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein.Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Vorstand ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw., werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können haupt- oder nebenberuflich für den Verein tätig sein. Ihnen, sowie auch anderen Vereinsmitgliedern, kann darüber hinaus eine angemessene pauschale Vergütung (im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG) für die Tätigkeit im Verein gezahlt werden.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 7 Tätige Mitglieder
(1) Mitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Tätigen Mitglieder.
(2) Als Tätiges Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss berufen werden, wer:
• sich zur christlichen Grundlage des Vereins bekennt,
• bereit ist, die Arbeit des Vereins durch Gebet, aktive
Mitarbeit, Beiträge und Spenden mitzutragen,
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• und dies in einer schriftlichen Erklärung dokumentiert,
• oder als Ehrenmitglied durch den Vorstand zum tätigen Mitglied berufen wurde.
(3) Die Tätige Mitgliedschaft ist befristet. Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 2 ist auf jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins zu erneuern. Wird die Erklärung nicht bis zu der, auf die ordentliche Jahreshauptversammlung folgenden, ersten Vorstandssitzung abgegeben, endet die Tätige Mitgliedschaft.
(4) Die Tätigen Mitglieder, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen, kann der
Vorstand, nach Anhörung der Betroffenen, die Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft aberkennen. Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur Tätigen Mitgliedschaft steht dem Betroffenen der Widerspruch zu. Er ist an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.
(5) Die Tätigen Mitglieder versammeln sich regelmäßig zu einer Besprechung von Vereinsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet.
§ 8 Teilnehmende und unterstützende Mitglieder
(1) Wer die Grundlage und den Zweck des Vereins gemäß § 2 anerkennt, ohne die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft zu erfüllen, kann Teilnehmendes oder Unterstützendes Mitglied werden. Personen, welche die Veranstaltungen des Vereins regelmäßig besuchen oder die Einrichtungen nutzen, sind Teilnehmende Mitglieder. Personen, die den Verein finanziell oder auf andere Weise merklich unterstützen, sind Unterstützende Mitglieder.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Geschäftsführende Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Tätigen Mitglieder zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstes 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.
(2) Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Tätige Mitglied besitzt eine Stimme. Die Vertretung durch eine Vollmacht ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
a) den Vorstand zu wählen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen, d) die rechtliche Vertretung zu regeln,
e) die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
f) den Haushaltsplan zu beschließen,
g) die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,
h) die Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen (die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein),
i) die Delegierten für lokale, regionale und überregionale Aufgaben und Vertretungen zu benennen,
j) das Arbeitsprogramm zu beraten,
k) über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen,
l) über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der zu verhandelnden Punkte, dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 10.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.
Die unter 1. bis 4. Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Darüber hinaus können bis zu fünf weitere Tätige Mitglieder, die möglichst zu den Leitern sowie zu den Mitarbeitern der einzelnen Gruppen gehören, gewählt werden.
Die Leiter der einzelnen Arbeitsbereiche des Vereins sind Tätige Mitglieder, die dem Vorstand mit beratender Stimme angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes sind.
(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung, für vier Jahre, mittels Stimmzettel gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte aus. Von den Vorstandsmitgliedern nach (1) scheiden der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer zuerst aus. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern nach (2) entscheidet das Los, wer zuerst ausscheidet. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand, durch Berufung, den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wiederbesetzen.
(5) Mitglied des Vorstandes kann jedes Tätige Mitglied werden.
(6) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat, frühestens jedoch mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.
(8) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von einer Woche zu seinen Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu den Leitungsaufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
1. die geistliche und organisatorische Leitung des Vereins,
2. die Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit,
3. die Beratung und Entscheidung in Finanzangelegenheiten,
4. die Beratung und Entscheidung in Personalangelegenheiten,
5. die Bestellung oder Bestätigung von Leitern der Arbeitsbereiche und Gruppen,
6. die Aufnahme und der Ausschluss von teilnehmenden und unterstützenden Mitgliedern,
7. die Berufung der Tätigen Mitglieder,
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
9. die Aufstellung von Geschäftsordnungen und Wahlordnungen,
10. die Berufung der Ehrenmitglieder.
§ 14 Die Ausschüsse
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Berufung in diese, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand werden durch gesonderte Geschäftsordnungen geregelt.
§ 15 Besondere Abteilungen und Arbeitskreise
(1) Für bestimmte Arbeitszweige können besondere Abteilungen gebildet werden, die dem Vorstand unterstehen. Ihre Leiter müssen von diesem bestätigt werden.
(2) Die Arbeitskreise bestehen aus den Mitarbeitenden der jeweiligen Abteilungen. Sie treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch, zur Weiterbildung und zur Beratung über praktische Aufgaben ihres Dienstes.
(3) Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.
§ 16 Beschlussfassungen
(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1 Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in Textform eingeladen wurde und, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 20. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
(3) Über die Art der Abstimmung entscheiden, außer bei der Vorstandswahl, die Versammlungen selbst.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des CVJM Landesverbandes Sachsen- Anhalt e. V. und der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e. V.
Vorstandsmitglieder des Landesverbandes, insbesondere der Generalsekretär, haben das Recht, mit beratender Stimme an der Jahreshauptversammlung und den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Der CVJM Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands gehören dem CVJM- Deutschland e.V. in Kassel an und werden durch diesen im CVJM- Weltbund (World Alliance of YMCAs) und im Europäischen Bund der CVJM (European Alliance of YMCAs) vertreten.
(3) Der Verein ist als Mitglied des CVJM Landesverbandes Sachsen- Anhalt e. V. Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat.
§ 18 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung kann nur, unter Aufrechterhaltung der Grundlagen des Vereins (§ 2, Abs. 1), in einer hierzu besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. In beiden Fällen muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand, binnen vier Wochen, eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den CVJM Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Schiedsstelle
(1) Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung muss nach der Schiedsordnung der AG verfahren werden. Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
(2) Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt dies nur, soweit sich beide Parteien freiwillig der Schiedsordnung der AG unterwerfen.
Wir stellen unseren Verein unter den Schutz unseres Herrn und Heilandes Jesus Christus, ohne dessen Beistand und Segen unsere Mühe und Arbeit umsonst sind. Leitsatz des CVJM Halle e.V.:
„Suchet der Stadt Bestes und betet für sie zum Herrn.“ Jeremia 29, 7.
Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06. April 2017 beschlossen und durch die Unterschrift bestätigt.
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtigen Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht brüderlicher Beziehungen unter den nationalen Mitgliedsverbänden des Weltbundes stören."
(Paris, 1855)
Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.
Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.
für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
Diese gemeinsamen Leitlinien des CVJM wurden beim Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes am 12. und 13. April 2002 erarbeitet.
Die Arbeit des CVJM geschieht auf der Grundlage der Pariser Basis des Weltbundes der CVJM und der Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland (s.o.)
Die Mitarbeitenden des CVJM sind im Glauben an Jesus Christus miteinander verbunden. Sie gehören verschiedenen christlichen Kirchen an. Der CVJM ist Teil der weltweiten Gemeinde Jesu Christi. Seine missionarische Arbeit trägt zum Aufbau der Gemeinde bei. Der CVJM sucht die Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen.
Die ehrenamtliche Mitarbeit ist im CVJM von wesentlicher Bedeutung. Ehrenamtliche und Hauptamtliche arbeiten partnerschaftlich zusammen.
Die Teilnahme an den Programmen des CVJM steht Jungen und Mädchen, Frauen und Männern aus allen sozialen, ethnischen, kulturellen und religiösen Gruppen offen. Die Angebote tragen zu gegenseitigem Verständnis und Respekt bei.
Im CVJM erleben vor allem junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder die Liebe Gottes durch persönliche Zuwendung und Begleitung und werden zum Glauben an Jesus Christus eingeladen.
In der Gemeinschaft des CVJM sollen alle Wertschätzung erfahren, ihre Begabungen entdecken und entfalten und ihren Fähigkeiten entsprechend Verantwortung übernehmen.
Die Arbeit des CVJM geschieht ganzheitlich. Sie sieht den Menschen als Einheit von Geist, Seele und Leib, in seiner Beziehung zu sich selbst, zu anderen Menschen, zur Schöpfung und zu Gott. Sie geschieht in vielfältigen Formen der Jugendarbeit, der Jugendbildungs- und Jugendsozialarbeit.
Der CVJM ist ein demokratisch verfasster Jugendverband. Er vertritt jugendpolitisch die Interessen junger Menschen und unterstützt sie in der Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung.
Die CVJM sind regional, national und international vernetzt und bieten dadurch jungen Menschen die Chance, durch Begegnung und Austausch voneinander zu lernen und sich für ein gerechteres Zusammenleben in der Welt einzusetzen.